Diese Verordnung ist vorübergehend auf der englischen Website verfügbar, wird aber später auf der deutschen Website veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft und ergänzt den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2024 über das Gesetzbuch über den öffentlichen Straßenverkehr.

KAPITEL 1 — Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.- § 1. Der vorliegende Erlass regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen und die Benutzung dieser Straßen.

Schienenfahrzeuge, die das Straßennetz benutzen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses.

§ 2. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

1° Gesetzbuch über den öffentlichen Straßenverkehr: der Königliche Erlass vom 3. Juni 2024 über das Gesetzbuch über den öffentlichen Straßenverkehr;

2° Dekret vom 4. April 2019: das Dekret vom 4. April 2019 über die administrativen Geldbußen im Bereich der Verkehrssicherheit;

3° Ladung: jegliches Gut oder Material, das mit einem Fahrzeug transportiert wird;

4° Gemeindeparkausweis: der Ausweis gemäß Artikel 2.III.51 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr;

5° Taxi: Taxi gemäß Artikel 1 des Dekrets vom 28. September 2023 über Dienste im Bereich der entgeltlichen Beförderung von Personen auf der Straße mit Fahrzeugen mit geringer Kapazität;

6° Bevorrechtigtes Fahrzeug: das bevorrechtigte Fahrzeug im Sinne von Artikel 32 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr.

In Bezug auf Ziffer 4 erlaubt der Gemeindeparkausweis seinem Inhaber, auf reservierten Stellplätzen gemäß den Bestimmungen zu parken, die in der vom Gemeinderat festgelegten Regelung enthalten sind.

Art. 2.- Die Artikel 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, die von befugten Bediensteten gemäß Artikel 3 verwendet werden, sowie für bevorrechtigte Fahrzeuge, die eine vorrangige Aufgabe erfüllen.

Die Artikel 6 bis 10 gelten nicht für Verwaltungsfahrzeuge, die zur Überwachung, Kontrolle und Instandhaltung des Straßennetzes eingesetzt werden, wenn sie mit der Art oder dem vorübergehenden oder ständigen Zweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.

KAPITEL 2 — Befugte Bedienstete, Anordnungen von befugten Bediensteten und Anweisungen von Signalgebern, Brückenwärtern, Koordinatoren und Begleitern von außergewöhnlichen Fahrzeugen

Abschnitt 1 — Befugte Bedienstete

Art. 3.- Die zur Ermittlung und Feststellung der im Anhang aufgeführten Verstöße befugten Bediensteten sind:

1° die befugten Bedienstete gemäß Artikel 14 des Dekrets vom 4. April 2019;

2° die Bediensteten der öffentlichen Verkehrsgesellschaften bei der Ausübung ihrer Funktion, die mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraut sind, um Verstöße festzustellen, die die Verkehrsschilder in Verbindung mit dem Verkehr der öffentlichen Verkehrsmittel betreffen;

3° Ingenieure und andere Bedienstete, die mit der Überwachung der öffentlichen Straßen beauftragt sind;

4° Hauptingenieure-Abteilungsleiter, Ingenieure, Brigadechefs und technische Bedienstete in Bezug auf den Verkehr auf den staatlichen Forststraßen und -wegen.

Abschnitt 2 — Anordnungen von befugten Bediensteten

Art. 4.- § 1. Die Verkehrsteilnehmer müssen den Anordnungen der in Artikel 3 Ziffer 1 genannten Bediensteten unverzüglich Folge leisten. Die Verkehrsteilnehmer müssen auch den Anordnungen der in Artikel 3 Ziffern 2, 3 und 4 genannten Bediensteten Folge leisten, sofern kein Personal des Einsatzkaders der föderalen oder lokalen Polizei am Ort des Geschehens anwesend ist.

Als Anordnungen gelten:

1° der vertikal erhobene Arm, der bedeutet, dass alle Verkehrsteilnehmer anhalten müssen, außer für diejenigen, die sich innerhalb einer Kreuzung befinden, die diese räumen müssen;

2° der oder die waagerecht ausgestreckten Arme, was bedeutet, dass Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, die die mit dem oder den ausgestreckten Armen angezeigten Richtungen queren, anhalten müssen;

3° das Schwenken eines roten Lichtzeichens, das bedeutet, dass Verkehrsteilnehmer, auf die das Lichtzeichen gerichtet ist, anhalten müssen.

§ 2. Anordnungen an in Bewegung befindliche Verkehrsteilnehmer werden nur von Bediensteten erteilt, die die Kennzeichen ihres Amtes tragen.

Diese Kennzeichen müssen bei Tag wie bei Nacht erkennbar sein.

§ 3. Führer eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs müssen dieses Fahrzeug versetzen, sobald sie von einem befugten Bediensteten dazu aufgefordert werden.

Weigert sich der Führer oder ist er abwesend, kann der befugte Bedienstete das Fahrzeug von Amts wegen versetzen lassen. Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Risiko des Führers und der zivilrechtlich haftenden Personen, außer wenn der Führer abwesend und das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt ist.

§ 4. Verkehrsteilnehmer über 15 Jahre müssen auf Verlangen eines befugten Bediensteten anlässlich eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ihren Personalausweis oder die gleichwertige Bescheinigung aushändigen.

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abweichungsbescheinigungen, Berechtigungsscheine und Passierscheine sind auf Verlangen eines befugten Bediensteten auszuhändigen.

Abschnitt 3 - Anweisungen von Signalgebern, Brückenwärtern und Koordinatoren und Begleitern von außergewöhnlichen Fahrzeugen

Art. 5.- § 1. Verkehrsteilnehmer befolgen die Anweisungen:

1° der Baustellensignalgeber;

2° der Brückenwärter und Brückenbediener, die einen Übergang zur öffentlichen Straße anbieten, in Bezug auf den Verkehr auf diesen Bauwerken und in ihrer Umgebung;

3° der Koordinatoren des Straßenverkehrs und der Begleiter, die für den reibungslosen Ablauf, die Sicherheit und die flüssige Durchfahrt des außergewöhnlichen Transports sorgen.

§ 2. Die in Paragraf 1 Ziffern 1 und 2 genannten Signalgeber und Bediensteten tragen eine retroreflektierende Warnweste mit der Aufschrift ″Signalgeber″ auf der Vorder- und Rückseite der Weste. Die Signalgeber müssen außerdem mit einer Kelle, auf der das Verkehrsschild C3 abgebildet ist, oder mit dem in Artikel 4 § 2 Ziffer 3 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr genannten roten Lichtzeichen ausgestattet sein.

Im Hinblick auf die Gewährleistung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit können Signalgeber folgende Anweisungen erteilen:

1° den Verkehr anhalten;

2° den Verkehr über eine andere Strecke umleiten.

KAPITEL 3 — Geschwindigkeit

Abschnitt 1 — Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen

Art. 6.- § 1. In geschlossenen Ortschaften ist die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt.

Auf bestimmten öffentlichen Straßen kann jedoch eine niedrigere oder höhere Geschwindigkeitsbegrenzung durch das Verkehrsschild C43 auferlegt oder erlaubt werden.

Die niedrigeren Geschwindigkeitsbegrenzungen, die aus den Paragrafen 4 bis 6 hervorgehen und die aus Artikel 7 hervorgehen, gelten weiterhin.

§ 2. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften liegt die Geschwindigkeitsbegrenzung:

1° bei 120 km/h auf öffentlichen Straßen, die in vier oder mehr Fahrstreifen unterteilt sind, von denen mindestens zwei für jede Fahrtrichtung bestimmt sind, sofern die Fahrtrichtungen auf andere Weise als durch Straßenmarkierungen getrennt sind.

Die durch das Verkehrsschild C43 auferlegten oder aus Artikel 7 hervorgehenden niedrigeren Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten weiterhin;

2° bei 90 km/h:

a) auf öffentlichen Straßen, die in vier oder mehr Fahrstreifen unterteilt sind, von denen mindestens zwei für jede Fahrtrichtung bestimmt sind, sofern die Fahrtrichtungen durch Straßenmarkierungen voneinander getrennt sind;

b) auf den anderen öffentlichen Straßen.

Die durch das Verkehrsschild C43 auferlegten oder erlaubten niedrigeren oder höheren Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten weiterhin.

Die niedrigeren Geschwindigkeitsbegrenzungen, die aus den Paragrafen 3 bis 6 hervorgehen oder aus Artikel 7 hervorgehen, gelten weiterhin.

§ 3. Die Geschwindigkeit ist auf 70 km/h auf die Kernfahrbahn beschränkt.

Die durch das Verkehrsschild C43 auferlegten oder aus Artikel 7 hervorgehenden niedrigere Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten jedoch weiterhin.

§ 4. Die Geschwindigkeit ist auf 30 km/h beschränkt:

1° auf in Artikel 28 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr genannten vorbehaltenen Wegen;

2° in Fahrradzonen, die durch das Verkehrsschild R17 gekennzeichnet sind;

3° auf Fahrbahnschwellen, die durch das Signal A14 oder F87 gekennzeichnet sind;

4° auf den Teilen der öffentlichen Straße, die durch die Signale D9, D11, R12 gekennzeichnet sind.

§ 5. Die Geschwindigkeit ist auf 20 km/h in den in Artikel 26 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr genannten Begegnungszonen beschränkt.

§ 6. Die Geschwindigkeit ist auf Schrittgeschwindigkeit beschränkt:

1° in den in Artikel 29 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr genannten Fußgängerzonen;

2° in den in Artikel 30 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr genannten Spielstraßen;

3° in den in Artikel 31 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr genannten Schulstraßen.

Abschnitt 2 — Fahrzeugabhängige Geschwindigkeitsbegrenzungen

Art. 7.- § 1. Je nach Art des Fahrzeugs ist die Geschwindigkeit von Fahrzeugen wie folgt beschränkt:

1° auf 90 km/h für Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die in vier oder mehr Fahrstreifen unterteilt sind, von denen mindestens zwei für jede Fahrtrichtung bestimmt sind, sofern die Fahrtrichtungen auf andere Weise als durch Straßenmarkierungen getrennt sind;

2° auf 90 km/h für Reisebusse und Linienbusse auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die in vier oder mehr Fahrstreifen unterteilt sind, von denen mindestens zwei für jede Fahrtrichtung bestimmt sind, sofern die Fahrtrichtungen auf andere Weise als durch Straßenmarkierungen getrennt sind;

3° auf 75 km/h für Linienbusse und Reisebusse auf den in Artikel 6 § 2 Ziffer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Straßen;

4° auf 60 km/h für andere Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne mit Luftreifen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen auf den unter Ziffer 3 genannten öffentlichen Straßen;

5° auf die in der technischen Verordnung festgelegte Begrenzung oder, anderenfalls, auf 40 km/h für Fahrzeuge mit halbpneumatischen, elastischen oder starren Reifen sowie für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung nicht mit einer Federung ausgestattet sind.

§ 2. Motorräder, die gemäß Artikel 17 § 2 Ziffer 6 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr zwischen zwei Fahrstreifen oder Fahrzeugschlangen fahren, dürfen die Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreiten, und der Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Motorradfahrer und den Fahrzeugen auf diesen Fahrstreifen oder Fahrspuren darf dort nicht mehr als 20 km/h betragen.

§ 3. Die Geschwindigkeit der in Artikel 40 § 2 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr genannten Fahrzeuge darf nicht höher als 25 km/h sein.

§ 4. Die in Artikel 2.II.45 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr genannten folkloristischen Fahrzeuge sind von der Anwendung des vorliegenden Erlasses und der Einhaltung der Vorschriften der technischen Verordnung befreit, sofern sie eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten.

§ 5. Abschleppvorgänge, die gemäß Artikel 40 § 4 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, dürfen nur bei einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h durchgeführt werden.

§ 6. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme von außergewöhnlichen Fahrzeugen kann die Zufahrt zur Autobahn und eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h vorschreiben.

KAPITEL 4 — Die Ladung

Abschnitt 1 — Abmessungen der Ladung

Art. 8.- § 1. Die Breite eines beladenen Fahrzeugs, gemessen einschließlich aller Vorsprünge, darf folgende

Grenzwerte nicht überschreiten:

1° Kraftfahrzeuge, Fuhrwerke oder deren Anhänger: 2,55 m oder 2,6 m, wenn das Fahrzeug gemäß der technischen Verordnung eine Breite von 2,6 m hat;

2° drei- oder vierrädrige Kleinkrafträder, drei- oder vierrädrige Fahrzeuge mit oder ohne Motor oder deren Anhänger: die Breite der Ladung darf nicht mehr als 0,30 m über der Breite des unbeladenen Fahrzeugs überschreiten, mit einem absoluten Maximum von 2,50 m;

3° Handkarren: 2,50 m;

4° Fahrräder, zweirädrige Kleinkrafträder oder deren Anhänger: 1,00 m;

5° Motorräder ohne Beiwagen oder deren Anhänger: 1,25 m;

6° Motorräder mit Beiwagen: die Breite der Ladung darf nicht mehr als 0,30 m über der Breite des unbeladenen Fahrzeugs überschreiten, mit einem absoluten Maximum von 2,50 m.

In Abweichung von Absatz 1 Ziffer 1 darf die Breite des beladenen Fahrzeugs:

a) 2,75 m betragen, wenn die Ladung aus Getreide, Flachs, Stroh oder Futter in loser Schüttung besteht, mit Ausnahme von gepressten Ballen;

b) 3 m betragen, wenn die Ladung aus Getreide, Flachs, Stroh oder Futter in loser Schüttung besteht, mit Ausnahme von gepressten Ballen, und entweder in einem Umkreis von 25 km vom Verladeort oder in einer Zone von 25 km von der belgischen Grenze entfernt befördert wird.

In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen darf eine starre Halterung nicht so angebracht werden, dass irgendein Teil davon weiter als 1,25 m von der Längssymmetrieebene des Fahrzeugs entfernt ist.

§ 2. Die Ladung darf vorne nicht über das äußerste Ende des Fahrzeugs hinausragen oder, wenn es sich um ein Fuhrwerk handelt, über den Kopf der Bespannung.

In Abweichung von Absatz 1 darf die Ladung von Fahrzeuggespannen, die ausschließlich für die Beförderung von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, vorne um höchstens 0,50 m hinausragen.

§ 3. Die Ladung von Fahrrädern, Kleinkrafträdern, Motorrädern, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen mit oder ohne Motor und deren Anhängern darf über das hintere Ende des Fahrzeugs oder Anhängers nicht um mehr als 0,50 m hinausragen. Anhänger, die an Räder ohne Motor angehängt werden, dürfen einschließlich der Ladung eine Gesamtlänge von 2,50 m nicht überschreiten.

§ 4. Die Ladung anderer Fahrzeuge darf das hintere Ende des Fahrzeugs nicht um mehr als 1 m rausragen.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Überlänge:

1° 3 m erreichen, wenn das Fahrzeug mit unteilbaren Teilen von großer Länge beladen ist;

2° 1,50 m erreichen, für die Beladung von Fahrzeuggespannen, die ausschließlich für die Beförderung von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden;

3° 1,50 m erreichen, wenn die Last aus einem Mitnehmstapler besteht, der am Heck eines Fahrzeugs der Klassen N und O gemäß Artikel 1 der technischen Verordnung befestigt ist, und unter der Voraussetzung, dass der Abstand zwischen der Unterseite der Hinterkante des mitgenommenen Mitnehmstaplers und der Fahrbahn 65 cm nicht überschreitet und die Hinterkante stark genug ist, um als Stopper zu dienen.

§ 5. Die Höhe eines beladenen Fahrzeugs darf 4 m nicht überschreiten.

Besteht die Ladung jedoch aus gepressten Flachsballen, so darf die Höhe des beladenen Fahrzeugs bis zu 4,30 m betragen.

Die Höhe eines Rads ohne Motor darf einschließlich der Ladung 2,50 m nicht überschreiten.

§ 6. Die Ladung eines Fortbewegungsgeräts darf vorne und hinten nicht mehr als um 0,50 m und auf jeder Seite nicht mehr als um 0,30 m hinausragen.

Die Höhe eines beladenen Fortbewegungsgeräts darf 2,50 m nicht überschreiten.

§ 7. Wenn die Länge der Ladung eines Langholzwagens 12 m überschreitet, folgt eine Begleitperson der Ladung zu Fuß.

Abschnitt 2 — Kennzeichnung der Ladung

Art. 9.- § 1. Wenn die Fahrzeuge nicht beleuchtet sein müssen, werden Ladungen, die das hintere Ende des Fahrzeugs um mehr als 1 m überragen, durch ein quadratisches Verkehrsschild gekennzeichnet, das am größten Vorsprung der Ladung so befestigt ist, dass es ständig in einer vertikalen Ebene senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Dieses Verkehrsschild hat eine Seitenlänge von 0,50 m und ist mit abwechselnden Streifen in den Farben Rot und Weiß bemalt. Eine Diagonale des Quadrats ist rot und jeder rote oder weiße Streifen ist etwa 75 mm breit. Die roten Streifen sind mit retroreflektierenden Produkten versehen.

Eines der in Artikel 28 § 6, 3 Ziffer 1 Absatz 2 der technischen Verordnung genannten Verkehrsschilder kann anstelle des in Absatz 1 genannten Verkehrsschildes verwendet werden.

§ 2. Wenn die Fahrzeuge beleuchtet sein müssen, werden Ladungen, die über das hintere Ende des Fahrzeugs um mehr als 1 m hinausragen, durch eines der oben beschriebenen Verkehrsschilder, ergänzt durch ein nach hinten gerichtetes rotes Licht, und durch einen orangefarbenen Rückstrahler an jeder Seite gekennzeichnet werden.

Der höchste Punkt der leuchtenden oder reflektierenden Fläche der Mittel, die verwendet werden, um das Ende einer Ladung zu kennzeichnen, darf nicht höher als 1,60 m über dem Boden liegen.

Der niedrigste Punkt darf nicht weniger als 0,40 m über dem Boden liegen.

Außerdem:

1° bei einem Fahrzeug, das nach der technischen Verordnung mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein muss, werden ein oder mehrere zusätzliche orangefarbene seitliche Rückstrahler an der Ladung angebracht, wenn der Abstand zwischen dem äußeren Rand des Rückstrahlers, der den größten Vorsprung der Ladung kennzeichnet, und dem äußeren Rand des hintersten Rückstrahlers des Fahrzeugs mehr als 3 m beträgt;

2° bei einem Fahrzeug, das gemäß der technischen Verordnung nicht mit seitlichen Rückstrahlern ausgestattet ist, dürfen ein oder mehrere seitliche orangefarbene Rückstrahler an der Ladung angebracht werden.

In Bezug auf Ziffer 1 darf der Abstand zwischen den äußeren Rändern zweier aufeinanderfolgender Rückstrahler 3 m nicht überschreiten;

§ 3. Wenn die Fahrzeuge beleuchtet sein müssen, müssen Ladungen, die seitlich über den äußeren Umriss des Fahrzeugs hinausragen, so dass ihr seitliches Ende mehr als 0,40 m vom Außenrand der Leuchtfläche des Standlichts entfernt ist, durch Umrissleuchten und Rückstrahler gekennzeichnet sein.

Die von vorn sichtbaren Leuchten und Rückstrahler sind weiß, die von hinten sichtbaren rot.

Die leuchtende oder retroreflektierende Fläche dieser Leuchten und Rückstrahler ist weniger als 0,40 m von dem größten Vorsprung der Ladung entfernt.

Abschnitt 3 — Ladungssicherung

Art. 10.- § 1. Die Ladung eines Fahrzeugs ist so zu verstauen, dass sie bei normalen Straßenverhältnissen:

1° die Sicht des Führers nicht beeinträchtigt;

2° eine Gefahr für den Führer, die beförderten Personen und die anderen Verkehrsteilnehmer nicht darstellt;

3° keine Schäden an der öffentlichen Straße, ihren Nebenanlagen, den dort befindlichen Bauwerken oder an öffentlichen oder privaten Grundstücken verursacht;

4° nicht auf öffentlichen Straßen geraten oder herunterfallen kann;

5° die Stabilität des Fahrzeugs nicht gefährdet;

6° die Leuchten, die Rückstrahler und die Zulassungsnummer nicht verdeckt.

§ 2. Besteht die Ladung aus Getreide, Flachs, Stroh oder Futter, in loser Schüttung oder in Ballen, muss sie mit einer Plane oder einem Netz überzogen werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Beförderung, die kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt:

1° die Beförderung findet in einem Umkreis von 25 km vom Verladeort statt;

2° die Beförderung erfolgt außerhalb der Autobahn;

3° wenn es sich um Ladungen handelt, die keinen Staub oder Partikel durch die Wirkung des Luftstroms freisetzen.

§ 3. Wenn die Ladung aus langen Teilen besteht, sind diese untereinander und am Fahrzeug fest befestigt, so dass sie bei ihren Schwingungen nicht über die äußerste seitliche Kontur des Fahrzeugs hinausragen.

§ 4. Das Zubehör, mit dem die Ladung befestigt oder geschützt wird, ist in gutem Zustand und wird ordnungsgemäß verwendet.

Jedes Element, das die Ladung umgibt, wie z. B. eine Kette, eine Plane oder ein Netz, muss diese fest umschließen.

§ 5. Der Führer des Fahrzeugs ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit die Ladung sowie das Zubehör, das zur Befestigung oder zum Schutz der Ladung dient, durch ihren Lärm den Führer nicht behindern, die Öffentlichkeit nicht belästigen oder Tiere nicht erschrecken können.

§ 6. Wenn während einer Fahrt ausnahmsweise Seiten- oder Hecktüren offen bleiben, werden sie so befestigt, dass sie nicht über die äußerste seitliche Kontur des Fahrzeugs hinausragen.

KAPITEL 5 — Überholverbot für längere und schwerere Fahrzeuggespanne

Art. 11.- Führer von längeren und schwereren Fahrzeuggespanne dürfen außerhalb von Autobahnen keine Fahrzeuge überholen, die schneller als 50 km/h fahren.

KAPITEL 6 — Verkehrszeichen

Art. 12.- § 1. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, legt die allgemeinen Regeln für die technischen Anforderungen, die Abmessungen und die besonderen Bedingungen für die Anbringung von Verkehrszeichen fest.

§ 2. Wenn Verkehrsadern verstopft sind, können befugte Bedienstete in Notfällen Verkehrszeichen aufstellen, um den Verkehr umzuleiten oder vorübergehend zu kanalisieren.

In dem in Absatz 1 genannten Fall werden die Verkehrszeichen entfernt, sobald sich der Verkehr wieder normalisiert hat.

KAPITEL 7 — Versuche

Art. 13.- Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, oder sein Beauftragter kann im Rahmen von Versuchen oder Pilotprojekten ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses einschließlich der Verkehrszeichen genehmigen. Er kann auch die Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen unter den Bedingungen und für einen begrenzten Zeitraum, die bzw. den er festlegt, genehmigen.

Werden Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne im Rahmen von Pilotprojekten eingesetzt, deren Ziel es ist, diese in kurzen Abständen zueinander verkehren zu lassen, so gilt Artikel 14 nicht.

KAPITEL 8 — Verschiedene Bestimmungen

Abschnitt 1 — Schutz der Straßeninfrastruktur

Art. 14.- Auf Brücken müssen Führer von Fahrzeugen und Fahrzeuggespannen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen einen Abstand von mindestens 15 m zueinander einhalten.

Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen die Führer von Fahrzeugen und Fahrzeuggespannen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen einen Abstand von mindestens 50 m zueinander einhalten.

Art. 15.- § 1. Der Verkehrsteilnehmer ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um Schäden am Straßennetz zu vermeiden. Zu diesem Zweck passen die Führer ihre Geschwindigkeit an oder entlasten die Ladung ihres Fahrzeugs oder fahren auf einer anderen Straße.

§ 2. Die Bandagen der Räder müssen eine Lauffläche ohne Vertiefungen oder Vorsprünge aufweisen, die die öffentliche Straße beschädigen könnten.

Bandagen dürfen nur bei Schnee oder Eis mit rutschfesten Ketten versehen werden.

Spikereifen sind verboten.

Wenn es die Witterungsbedingungen rechtfertigen, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen und der Straßen gehört, oder sein Beauftragter jedoch ausnahmsweise und unter den von ihm festgelegten Bedingungen die Verwendung dieser Reifen genehmigen.

Abschnitt 2 — Beförderung von gefährlichen Gütern

Art. 16.- Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und seiner Anhänge, das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnet und durch das Gesetz vom 10. August 1960 genehmigt wurde, befördern und die aufgrund dieses Übereinkommens oder aufgrund von Verordnungsbestimmungen innerstaatlichen Rechts - mit Ausnahme der Beförderung von radioaktiven Stoffen, explosiven Stoffen und tierischen Stoffen, die eine Gefahr für die Bevölkerung darstellen - mit einem orangefarbenen Schild ausgestattet sind, benutzen, außer bei Notwendigkeit, die Autobahnen.

Der Zugang zu öffentlichen Straßen oder Teilen von öffentlichen Straßen, die mit den Verkehrsschildern C25 a, b oder c versehen sind, ist den Führern von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, festgelegt werden, verboten.

Abschnitt 3 — Regeln in Bezug auf die Masse der Fahrzeuge

Art. 17.- § 1. Die Masse in fahrbereitem Zustand eines Fahrzeugs wird durch die Messung der Leermasse des für den normalen Gebrauch bereiten Fahrzeugs bestimmt und schließt die Masse folgender Elemente ein:

1° der Flüssigkeiten;

2° der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers;

3° des Kraftstoffs in den Tanks, die zu mindestens 90% ihrer Kapazität gefüllt sind;

4° der Karosserie, der Kabine und der Türe;

5° der Verglasung, der Bespannung, der Ersatzräder und des Werkzeugs.

Die Masse in fahrbereitem Zustand:

1° von dreirädrigen Kleinkrafträdern gemäß Artikel 2.II.25 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr ist auf 270 kg begrenzt;

2° von vierrädrigen Kleinkrafträdern gemäß Artikel 2.II.25 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr ist auf 425 kg begrenzt;

3° von dreirädrigen Motorfahrzeugen gemäß Artikel 2.II.27 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr ist auf 1.000 kg begrenzt;

4° von vierrädrigen Motorfahrzeugen gemäß Artikel 2.II.28 des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr ist auf 450 kg bzw. 600 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung begrenzt.

§ 2. Bei Elektrofahrzeugen gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Ziffern 1 bis 3 gilt diese Masse ohne Akkus.

Bei Elektrofahrzeugen gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 4 mit einer maximalen Nutzleistung des Motors von nicht mehr als 15 kW gilt die angegebene Masse ohne Akkus.

Art. 18.- Die Masse eines Anhängers, der an ein Fahrrad angekoppelt ist, darf einschließlich Ladung und Passagiere 80 kg nicht überschreiten.

Ein Anhänger mit einer Masse von mehr als 80 kg darf jedoch verwendet werden, wenn er über ein Bremssystem verfügt, das sich automatisch betätigt, wenn der Radfahrer bremst.

Abschnitt 4 — Regeln für gebührenpflichtiges Parken

Art. 19.- § 1. An Stellen, die mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten ausgestattet sind, wird das Parken gemäß den auf den Geräten angegebenen Modalitäten und Bedingungen geregelt.

Wenn mehr als ein Motorrad auf einem abgegrenzten Stellplatz geparkt wird, der für einen Personenkraftwagen bestimmt ist, wird nur einmal für diesen Stellplatz gezahlt.

§ 2. Die Parkscheibe wird angebracht, wenn das Fahrzeug auf gebührenpflichtigen Stellplätzen geparkt ist und die Parkuhren oder Parkscheinautomaten außer Betrieb sind.

In den in Absatz 1 genannten Fällen ist es verboten, auf der Scheibe unrichtige Angaben anzubringen. Die Angaben auf der Scheibe dürfen nicht geändert werden, bevor das Fahrzeug den Stellplatz verlassen hat.

Die Verwendung der Parkscheibe ist nicht vorgeschrieben beim Parken an Stellen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten, wenn diese in einer Parkzone mit begrenzter Parkzeit aufgestellt sind, außer in dem in Absatz 1 genannten Fall.

§ 3. An mit dem Verkehrsschild E9 gekennzeichneten Stellen, die durch ein Zusatzschild M23 ergänzt werden, wird ein gebührenpflichtiger Parkausweis gemäß den auf dem Ausweis angegebenen Modalitäten und Bedingungen verwendet.

Dieser Ausweis wird gut sichtbar angebracht.

An Stellen, die mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten ausgestattet sind, kann die Benutzung der Parkuhr oder des Parkscheinautomaten durch die Verwendung eines gebührenpflichtigen Parkausweises ersetzt werden.

Die erlaubte Parkdauer darf jedoch nicht länger sein als die maximal zulässige Parkdauer, die auf der Parkuhr oder dem Parkscheinautomaten angezeigt wird.

§ 4. An Stellen, die mit dem Verkehrsschild E9 gekennzeichnet sind und durch ein Zusatzschild M23 ergänzt werden, sowie an Stellen, die mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten ausgestattet sind, kann das Parken auch nach anderen Modalitäten und Bedingungen geregelt werden, die vor Ort den Betroffenen bekannt gegeben werden.

§ 5. Wenn sich ein Fahrzeug auf einem Stellplatz mit einer Ladestation befindet, gelten für dieses Fahrzeug nach Abschluss des Ladevorgangs alle Regeln für das Parken.

§ 6. Wenn eine besondere Parkregelung für Personen vorgesehen ist, die im Besitz eines Gemeindeparkausweises sind, wird der Gemeindeparkausweis auf gebührenpflichtigen Stellplätzen gemäß den im Parkausweis genannten Vorschriften an der Innenseite derWindschutzscheibe oder, anderenfalls, an der Vorderseite des Fahrzeugs gut sichtbar und lesbar angebracht.

Die Gemeinde kann die Verwendung des Gemeindeparkausweises, des Parkausweises für Menschen mit einer Behinderung, oder des Passierscheins durch ein elektronisches Kontrollsystem ersetzen, das auf der Zulassungsnummer des Fahrzeugs basiert. In diesem Fall wird die besondere Parkregelung in Bezug auf Parken mit begrenzter Parkzeit oder vorbehaltene Stellplätze anhand des Kennzeichens des Fahrzeugs überprüft und es muss kein Ausweis an der Windschutzscheibe angebracht werden.

§ 7. Bei Verstößen gegen die Regeln für gebührenpflichtiges Parken kann die öffentliche Behörde eine Radkralle einsetzen, damit das Fahrzeug stillgelegt wird.

§ 8. Die Regeln für das Parken gelten von Montag bis einschließlich Samstag oder an den durch Beschilderung angegebenen Tagen.

Abschnitt 5 — Begrenzte Parkzeit

Art. 20.- § 1. Das Modell der Parkscheibe wird von dem Minister festgelegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört.

Die Parkscheibe, die dem Modell entspricht, das von der zuständigen Behörde des Landes festgelegt wird, in dem das Fahrzeug, in dem sich die Parkscheibe befindet, zugelassen ist, ist der oben genannten Parkscheibe gleichgestellt.

§ 2. Sofern erforderlich, sind die Parkscheibe oder der Parkausweis gemäß den auf dem Ausweis angegebenen Vorschriften an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, anderenfalls, an der Vorderseite des Kraftfahrzeugs, des vierrädrigen Kleinkraftrads, des drei- oder vierrädrigen Motorfahrzeugs sichtbar und lesbar anzubringen.

Sofern auf der Beschilderung keine besonderen Modalitäten angegeben sind, ist die Verwendung der Parkscheibe von 9 Uhr bis 18 Uhr, außer an Sonntagen und an Feiertagen, und für eine Dauer von höchstens zwei Stunden vorgeschrieben.

§ 3. Die Parkscheibe wird auch in den folgenden Fällen verwendet:

1° in geschlossenen Ortschaften, um Fahrzeuge, Fahrzeuggespanne und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen auf öffentlichen Straßen zu parken;

2° um Fahrzeuge zu Werbezwecken auf öffentlichen Straßen zu parken;

3° um verkehrsuntaugliche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf öffentlichen Straßen zu parken.

In Bezug auf Ziffer 1 ist die maximale Parkdauer auf 8 aufeinanderfolgende Stunden begrenzt, sofern keine örtlichen Regelungen bestehen.

In Bezug auf Ziffer 2 ist die maximale Parkdauer auf 3 aufeinanderfolgende Stunden begrenzt.

In Bezug auf Ziffer 3 ist die maximale Parkdauer auf 24 aufeinanderfolgende Stunden begrenzt.

§ 4. Begrenzte Parkzeit gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Grundstückseinfahrten geparkt sind und deren Kennzeichen auf diesen Einfahrten gut lesbar abgebildet ist.

Sofern auf der Beschilderung keine besonderen Modalitäten angegeben sind, gilt die begrenzte Parkzeit nicht für Fahrzeuge, die von Menschen mit einer Behinderung genutzt werden, wenn der vom zuständigen Minister für soziale Sicherheit oder seinem Beauftragten ausgestellte Sonderausweis gemäß den in diesem Ausweis genannten Vorschriften sichtbar und lesbar an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, anderenfalls, an der Vorderseite des Fahrzeugs angebracht ist.

§ 5. Der Führer positioniert den Pfeil der Parkscheibe auf dem Strich, der auf den Strich folgt, an dem er ankommt.

Es ist verboten, unrichtige Angaben auf der Scheibe anzubringen. Die Angaben auf der Scheibe dürfen nicht geändert werden, bevor das Fahrzeug den Stellplatz verlassen hat.

Das Kraftfahrzeug verlässt den Stellplatz spätestens nach Ablauf der zulässigen Parkdauer.

Das Dokument, das in einem anderen Land von der zuständigen Behörde dieses Landes an Menschen mit einer Behinderung ausgestellt wird, die ein Fahrzeug benutzen, und das das Symbol P.35 gemäß Anlage 1 des Gesetzbuches für den öffentlichen Straßenverkehr enthält, ist dem Parkausweis für Menschen mit einer Behinderung gleichgestellt.

Der Parkausweis für Menschen mit einer Behinderung kann nur verwendet werden, wenn der Inhaber in dem Fahrzeug, das geparkt wird, befördert wird oder wenn er das Fahrzeug selbst führt.

§ 6. Das Verkehrsschild E9 kann mit einem Zusatzschild M33-P30 ergänzt werden, um das Be- und Entladen zu regulieren.

Abschnitt 6 — Konformität der Fahrzeuge

Art. 21.- Ein Fahrzeug darf nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder gehalten werden, wenn es nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der technischen Verordnung entspricht.

Abschnitt 7 — Fahrzeuge mit Metallgleisketten

Art. 22.- Fahrzeuge mit Metallgleisketten dürfen nicht auf öffentlichen Straßen fahren. Diese Bestimmung gilt nicht für Fahrzeuge der Streitkräfte.

Abschnitt 8 — Benutzung der öffentlichen Straße

Art. 23.- Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen und der Straßen gehört, oder sein Beauftragter kann aufgrund besonderer Umstände alle vorläufigen Maßnahmen ergreifen, um den Verkehr an einem bestimmten Punkt einer öffentlichen Straße zu regeln.

Art. 24.- Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen Werbetafeln, Schilder oder andere Vorrichtungen anzubringen, die die Verkehrsteilnehmer blenden oder sie irreführen könnten, die - und sei es nur teilweise - Verkehrsschilder darstellen oder nachahmen, die aus der Entfernung mit Verkehrsschildern verwechselt werden können oder die auf irgendeine andere Weise die Wirksamkeit der ordnungsgemäßen Verkehrsschilder beeinträchtigen.

Es ist untersagt, irgendeiner Werbetafel, irgendeinem Schild oder irgendeiner anderen Vorrichtung, die sich in einem Umkreis bis zu 75 m von einem Verkehrslichtzeichen und in einer Höhe von weniger als 7 m über dem Boden befinden, rote oder grüne Leuchtkraft zu geben.

Abschnitt 9 — Lastenfahrräder

Art. 25.- Der von einem Fahrrad gezogene Anhänger, der im Rahmen von Pilotprojekten für die Beförderung von Gütern eingesetzt wird, darf unter den vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, festgelegten Bedingungen eine Breite von maximal 1,20 m haben.

KAPITEL 9 — Administrative Geldbuße, ermäßigte administrative Geldbuße, Hinterlegung und Rückforderung von Geldbeträgen und Maßnahmen von Amts wegen

Art. 26.- § 1. In Anwendung von Artikel 24 § 1 des Dekrets vom 4. April 2019 wird der Betrag der administrativen Geldbußen für Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in dem Anhang zu diesem Erlass festgelegt.

Art. 27.- Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 8 bis 10 muss der Führer sein Fahrzeug in der nächstgelegenen Ortschaft entladen, abkoppeln oder parken, anderenfalls wird das Fahrzeug zurückgehalten.

Dasselbe gilt bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der technischen Verordnung über die zulässige Gesamtmasse und die Masse in beladenem Zustand der Fahrzeuge.

KAPITEL 10 — Abänderungsbestimmungen

Art. 28.- Der Artikel 84 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 16. Dezember 2020 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, wird durch die Ziffern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

″6° in Anwendung von Artikel 13 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2025 über die regionalisierten Regeln des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr wird dem Generaldirektor eine Vollmacht erteilt, um für die im Rahmen von Versuchen verwendeten Verkehrszeichen die Bedingungen festzulegen, unter denen er Abweichungen von den regionalisierten Regeln des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr genehmigt;

7° in Anwendung von Artikel 23 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2025 über die regionalisierten Regeln des Gesetzbuches über den öffentlichen Straßenverkehr wird dem Generaldirektor eine Vollmacht erteilt, um alle vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verkehr an einem bestimmten Punkt einer öffentlichen Straße aufgrund besonderer Umstände zu regeln. ″.

KAPITEL 11 — Schlussbestimmungen

Art. 29.- Der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße wird aufgehoben.

Art. 30.- Der vorliegende Erlass tritt am 1. September 2026 in Kraft.

Art. 31.- Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, wird mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anhang

Anordnungen und Anweisungen
a Den Anordnungen von befugten Bediensteten nicht Folge leisten. Art. 4 174 €
b Den Anweisungen von Baustellensignalgebern, Brückenwärtern und -bedienern, Verkehrskoordinatoren und Begleitern von außergewöhnlichen Fahrzeugen nicht Folge leisten. Art. 5 174 €
Überschreitung der Abmessungen des Fahrzeugs einschließlich Ladung oder der Ladung allein
c Überschreitung der zulässigen Länge bei Verstoß gegen Verkehrsschilder. Art. 32 bis der technischen Verordnung, Art. 8 und Art. 12 58 €
d Überschreitung der Höhe bei Verstoß gegen Verkehrsschilder. Art. 32 bis der technischen Verordnung, Art. 8 § 5und Art. 12 58 €
e Überschreitung der Breite bei Verstoß gegen Verkehrsschilder. Art. 32 bis der technischen Verordnung, Art. 8 und Art. 12. 58 €
Überschreitung der Masse
f Überschreitung der Masse bei Verstoß gegen Verkehrsschilder. Art. 32 bis der technischen Verordnung, Art. 17 und Art. 12 174 €
Kennzeichnung der Ladung
g Die Ladung wird nicht richtig beschildert.
"Die Ladung wird" ist als "Die Ladung ist" zu verstehen.
Art. 9 116 €
Ladungssicherung
h Die Ladung ist nicht richtig befestigt. Art. 10 116 €
Schutz der Straßeninfrastruktur
i Auf Brücken müssen die Führer von Fahrzeugen und Fahrzeuggespannen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen einen Abstand von mindestens 15 m zueinander einhalten. Art. 14 Abs. 1 116 €
j Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen die Führer von Fahrzeugen und Fahrzeuggespannen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen einen Abstand von mindestens 50 m zueinander einhalten. Art. 14 Abs. 2 116 €
k Der Verkehrsteilnehmer ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um Schäden am Straßennetz zu vermeiden. Zu diesem Zweck passen die Führer ihre Geschwindigkeit an oder entlasten die Ladung ihres Fahrzeugs oder fahren auf einer anderen Straße. Art. 15 116 €